Parteispenden

Informationen zum Thema Parteispenden:

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.

 

1) Steuerliche Absetzbarkeit

Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. §34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

 

2) Staatliche Finanzierung der Parteien

Zuwendungen (z.B. Beiträge und Spenden) von natürlichen Personen werden mit 0,45 Euro für jeden zugewendeten Euro, höchstens jedoch bis 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt. Alle zur staatlichen Teilfinanzierung zugelassenen Parteien unterliegen hierbei jedoch einer absoluten Obergrenze, welche nicht überschritten werden darf. Für das Jahr 2015 beträgt diese 159,2 Mio. Euro. Auch wenn nach der Kappung der Anteil der Förderung von 0,45 Euro nicht ganz erreicht wird, so wirkt sich jedoch jeder geleistete Euro auf den prozentualen Anteil einer Partei an der absoluten Obergrenze aus.

 

3) Unzulässige Spenden

Gemäß § 25 Abs. 2 Parteiengesetz dürfen die politischen Parteien z.B. keine Spenden annehmen:

  • von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und – gruppen, politischen Stiftungen u. a.
  • aus dem Ausland (es sei denn, dass diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
  • von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten
  • von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen
  • anonyme Spenden von mehr als 500 Euro (auch Sammlungen)
  • Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
  • Spenden mit einer Provision von mehr als 25 % der Spende