Kopf in den Sand

Gemeinde Roßdorf: Kommunalaufsicht weist Beschwerde zurück

Wegen der dubiosen Vorkommnisse rund um die Abteilung Hallenvergabe der Gemeinde Roßdorf reichten wir bei der Kommunalaufsicht Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Sprößler, die damalige Bürgermeisterin der Gemeinde Roßdorf, ein. Diese Beschwerde wurde nun zunächst zurückgewiesen. Die Begründung für die Zurückweisung können wir nicht nachvollziehen.

Als Bürgermeisterin wäre es die Aufgabe von Frau Sprößler gewesen, die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeitern der Abteilung Hallenvergabe wahrzunehmen. Unserer Ansicht nach ist sie dieser Aufgabe nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Eine frühere Dienstaufsichtsbeschwerde unsererseits gegen einige Mitarbeiter der Gemeinde Roßdorf wurde nämlich ohne inhaltliche Begründung abgeschmettert, obwohl wir diese Beschwerde mit schwerwiegenden Indizien untermauerten. Beispielsweise können wir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass wir von Mitarbeitern der Gemeinde Roßdorf belogen worden sind. Dies geht jedenfalls aus dem internen Terminplan der betroffenen Abteilung Hallenvergabe hervor, der uns von einem anonymen Hinweisgeber (Whistleblower) zugespielt wurde. Auch völlig unbestreitbare Dienstvergehen wie das wochenlange Ignorieren unserer Raumbuchungsanfragen wurden von Frau Sprößler ignoriert. All das spricht dafür, dass sie ihre Dienstaufsichtspflicht verletzt hat. Eventuell sogar bewusst, um eine mögliche eigene Beteiligung am Treiben der Abteilung Hallenvergabe zu vertuschen.

Wir können daher nicht nachvollziehen, dass die Kommunalaufsicht unsere Beschwerde als „unbegründet“ zurückgewiesen hat. Das Schreiben von der Kommunalaufsicht können Sie hier nachlesen:

Im Folgenden die Antwort unseres Kreisvorsitzenden an die Kommunalaufsicht:

Unsere Antwort auf die Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrte Frau …,

mit großem Erstaunen habe ich Ihre Antwort vom 31.03.2022 auf meine/unsere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Christel Sprößler, die frühere Bürgermeisterin der Gemeinde Roßdorf, zur Kenntnis genommen.

Sie weisen die Beschwerde mit folgenden Worten als unbegründet zurück:

„Gegen ehemalige Bürgermeisterinnen und Bürgermeister kann die Kommunalaufsicht im Rahmen einer dienstaufsichtlichen Beschwerde nicht mehr vorgehen. Allenfalls wäre unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf der Amtszeit die Einleitung eines disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren zu prüfen. Dafür, im vorliegenden Fall ein solches einzuleiten, kann ich keine Anhaltspunkte erkennen.

Dies würde nämlich zumindest einen Anfangsverdacht gegen Frau Sprößler in ihrer damaligen Funktion als Bürgermeisterin voraussetzen. Bereits hieran fehlt es, weil Entscheidungen über die Benutzung der Hofreite Palmy der Gemeinde Roßdorf, gemäß §3 der Benutzungsordnung von dem Gemeindevorstand Roßdorf getroffen werden und nicht von der Bürgermeisterin persönlich. Beschlüsse des Gemeindevorstands werden in disziplinarrechtlichen Verfahren durch die Aufsichtsbehörde keiner Prüfung unterzogen. Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.“

Die Zurückweisung begründen Sie also im Wesentlichen damit, dass Frau Sprößler gar nicht selbst zuständig für die Vergabe der kommunalen Einrichtung „Hofreite Palmy“ war. Sie tragen vor, dass die diesbezüglichen Entscheidungen kollektiv vom Gemeindevorstand per Beschluss getroffen werden und nicht von der Bürgermeisterin persönlich. In diesem Zusammenhang verweisen Sie auf die einschlägige Benutzungsordnung der Hofreite Palmy.

Das ist zwar alles korrekt, aber irrelevant, weil die Vergabe der Hofreite Palmy gar nicht Gegenstand der Beschwerde gegen Frau Sprößler war. In unserer Beschwerde ging es nie um den Vorwurf, Frau Sprößler habe persönlich falsch entschieden in Bezug auf die Vergabe bzw. Nichtvergabe der Hofreite Palmy an uns. (Nebenbei bemerkt: Wissen Sie womöglich etwas, was wir noch nicht wissen?! Hatte die Bürgermeisterin sich etwa persönlich in die Entscheidung der Abteilung Hallenvergabe eingemischt?)

Sie können sich hier auch schwerlich auf Nichtwissen oder ein Missverständnis berufen, da Sie den tatsächlichen Gegenstand der Beschwerde zu Beginn Ihres Antwortschreibens noch treffend wiedergegeben hatten:

„in der obigen Angelegenheit werfen Sie Frau Sprößler vor, sie habe frühere Dienstaufsichtsbeschwerden gegen einige Mitarbeitende der Gemeinde Roßdorf von der Abteilung Hallenvergabe unsachgemäß bearbeitet. Sie beanstanden zudem, sie sei den Dienstaufsichtsbeschwerden nicht ernstlich nachgegangen.“

Der eigentliche Gegenstand unserer Beschwerde gegen Frau Sprößler ist also der Verdacht auf die mögliche Rechtsbeugung bei der Wahrnehmung der Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeitern der Gemeinde Roßdorf. Das wäre nicht nur eine Straftat, sondern auch ein Dienstvergehen, welches disziplinarrechtlich zu ahnden wäre.

Ich fasse den gesamten Sachverhalt für Sie nochmal zusammen: Mitarbeiter der Abteilung Hallenvergabe Gemeinde Roßdorf haben uns sehr wahrscheinlich belogen, um uns rechtswidrig von der Anmietung der Hofreite Palmy abzuhalten. Dazu gaben sie vor, die Hofreite Palmy sei monatelang vollkommen ausgebucht. Uns wurde unter anderem mitgeteilt, dass bis in den März hinein die Hofreite Palmy nicht verfügbar sei, weil sie für eine Dauerausstellung des Forums Gundernhausen ausgebucht sei. Die Bürgermeisterin selbst teilte uns zudem mit, dass die Hofreite Palmy allgemein stark nachgefragt sei.

Ein anonymer Hinweisgeber (Whistleblower) spielte uns allerdings den internen Terminplan der Gemeinde Roßdorf zu. Aus diesem Terminplan gehen unzählige freie Termine für die Hofreite Palmy hervor, die man uns in Bezug auf unsere Buchungsanfrage hätte anbieten können und müssen. Trotz der angeblichen Dauerausstellung des Forums Gundernhausen waren in dem Terminplan pikanterweise (in demselben Zeitraum) diverse Buchungen von Dritten hinterlegt, z.B. für die Mitgliederversammlung eines Sportvereins oder für das Heringsessen der CDU Roßdorf-Gundernhausen.

Die von der Bürgermeisterin behauptete starke Nachfrage nach der Hofreite Palmy ist dem Terminplan ebenfalls in keinster Weise zu entnehmen. Die Auslastungs-Kennwerte der kommunalen Einrichtungen, die man den Haushaltsplänen der Gemeinde Roßdorf entnehmen kann, zeigen, dass die Hofreite Palmy auch in den Vorjahren mit nur 20-30% eine der am wenigsten ausgelasteten kommunalen Einrichtungen in Roßdorf war. Das Gerede von einer „starken Nachfrage“ ist somit widerlegt. Hat die Bürgermeisterin diesbezüglich etwa bewusst die Unwahrheit gesagt?

Übrigens wurden wir von der Abteilung Hallenvergabe ganz am Anfang mehrere Wochen lang ignoriert, d.h. wir erhielten keinerlei Reaktion auf unsere (wiederholten) Buchungsanfragen.

Aufgrund dieser Vorwürfe reichten wir Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiter der Abteilung Hallenvergabe bei der zuständigen Dienstvorgesetzten ein: der damaligen Bürgermeisterin der Gemeinde Roßdorf, Frau Sprößler. In der Beschwerde wurde der gesamte Schriftverkehr mit der Abteilung Hallenvergabe wiedergegeben und auch den zugespielten Terminplan legten wir bei, aus dem hervorgeht, dass wir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belogen wurden.

Diese Dienstaufsichtsbeschwerde wurde von der Bürgermeisterin ohne inhaltliche Stellungnahme zurückgewiesen. Es könne angeblich kein einziges Dienstvergehen festgestellt werden. Das ist schon deshalb höchst fragwürdig, weil das wochenlange Ignorieren von Anfragestellern kaum einer ordnungsgemäßen Amtsausübung entsprechen dürfte und für sich genommen wenigstens einen Verweis nach sich ziehen müsste. Außerdem ging sie mit keiner Silbe auf den zugespielten Terminplan ein. Aus diesem geht aber, wie gesagt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hervor, dass wir von der Abteilung Hallenvergabe belogen worden sind. Diese Vermutung beschädigt massiv das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Das Schweigen von Frau Sprößler insbesondere zu diesem schwerwiegenden Indiz beschädigt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung noch weiter.

Es gab schon vorab Hinweise darauf, dass Frau Sprößler möglicherweise selbst in das Treiben ihrer Mitarbeiter involviert war; u.a. die falsche Behauptung von ihr, es handle sich bei der Hofreite Palmy um eine stark nachgefragte Einrichtung. In diesem Fall hätte sie aus nachvollziehbaren Gründen gar kein Interesse daran, der Dienstaufsichtsbeschwerde ernstlich nachzugehen. Sie würde vielmehr versuchen, die Sache unter den Teppich zu kehren und sich zur Sache selbst möglichst in Schweigen zu hüllen. Und genau danach sieht es ja bisher aus.

Ich wiederhole mich zwar, aber: Diese ganze Gemengelage beschädigt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung in extremer Weise.

Was glauben Sie, was der Bürger davon hält, dass die Abteilung Hallenvergabe einer Gemeinde lügt, um eine politische Partei willkürlich zu benachteiligen, und die Dienstvorgesetzten weigern sich allem Anschein nach einfach, den Sachverhalt aufzuklären? Weil sie möglicherweise selbst darin verwickelt sind? Danach sieht es hier leider aus.

Es gehört zu den eigenen Dienstpflichten der Dienstvorgesetzten, solchen Dienstaufsichtsbeschwerden gegen ihre Untergebenen gesetzesgemäß nachzugehen. (Genau genommen müssen Dienstvorgesetzte sogar von sich aus Untersuchungen einleiten, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es zu Dienstvergehen gekommen ist.) Und allein aus Gründen des gesunden Menschenverstands wäre hier eine angemessene Aufklärung des Sachverhalts geboten. Bei so schwerwiegenden Indizien wie dem zugespielten Terminplan kann man eine Beschwerde wie die unsere nicht einfach zurückweisen, ohne inhaltlich darauf einzugehen. Jedenfalls untergräbt das, meine ich, das Vertrauen in unseren Rechtsstaat. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung ist jedoch ein hohes Gut und muss aktiv geschützt werden.

Aus diesem Grund reichten wir bei der Kommunalaufsicht Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Sprößler ein. Gegenstand dieser Beschwerde ist unser Verdacht, dass sie gegen ihre Dienstpflichten verstoßen hat. Konkret geht es um die unzulängliche und möglicherweise sogar rechtswidrige Bearbeitung unserer ursprünglichen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Abteilung Hallenvergabe der Gemeinde Roßdorf. Insbesondere steht also der Verdacht der Rechtsbeugung im Raum.

Sie sehen, dass es hier um zwei verschiedene Beschwerden und Sachverhalte geht, die nur indirekt miteinander in Zusammenhang stehen. In unserer Beschwerde ging es nie um den Vorwurf, Frau Sprößler habe persönlich falsch entschieden in Bezug auf die Vergabe bzw. Nichtvergabe der Hofreite Palmy an uns. Es geht stattdessen um die mangelhafte Bearbeitung unserer ursprünglichen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiter der Abteilung Hallenvergabe, für die Frau Sprößler als Dienstvorgesetzte zuständig war.


Abschließend möchte ich Sie auf einen anderen Mangel in Ihrer Argumentation hinweisen. Sie behaupten, der Gemeindevorstand sei laut Benutzungsordnung der Hofreite Palmy für Entscheidungen über die Nutzung der Einrichtung zuständig. Sie haben dann wörtlich geschrieben:

„Beschlüsse des Gemeindevorstands werden in disziplinarrechtlichen Verfahren durch die Aufsichtsbehörde keiner Prüfung unterzogen.“

Ich finde diese Darstellung könnte manche Leser in die Irre führen. Natürlich fasst der Gemeindevorstand nicht über jede Buchungsanfrage von Bürgern oder Organisationen selber einen Beschluss. Das wäre ja absurd. Der Gemeindevorstand delegiert diese Verantwortung vielmehr an Dritte, die dann „im Auftrag“ des Gemeindevorstands agieren. So eine Übertragung von Aufgaben ist in der Verwaltung der Normalfall. Das wissen Sie als Beamtin natürlich selbst. Ein naheliegendes Beispiel ist, dass Sie persönlich „im Auftrag“ des Landrats Aufgaben der Kommunalaufsicht wahrnehmen.

Theoretisch hätte der Gemeindevorstand die Hallenvergabe vermutlich auch an die Bürgermeisterin übertragen können. Und dann wäre die Kommunalaufsicht wohl doch zuständig für die Dienstaufsicht gewesen.

Der Vollständigkeit und Verständlichkeit halber hätten Sie also besser schreiben sollen, dass der Gemeindevorstand diese Aufgabe nun mal nicht an die Bürgermeisterin übertragen hatte und sie daher schon mangels Zuständigkeit ausscheidet, wenn man die Entscheidungen zur Vergabe der Einrichtung in Frage stellt (… was aber – das sei nochmal betont – gar nicht Gegenstand unserer Beschwerde gg. Frau Sprößler ist).

Ich gebe zu, dass ich mir in diesem Zusammenhang die folgende Frage gestellt habe: Sie haben doch nicht etwa darauf spekuliert, mich mit dem Wortlaut der Benutzungsordnung der Hofreite Palmy dahingehend ablenken und täuschen zu können, die Verantwortung für das Geschehene allein beim Gemeindevorstand zu sehen, für den die Kommunalaufsicht nicht zuständig ist? In der Hoffnung, ich würde es dann aufgeben? Sozusagen ein formaljuristischer Taschenspielertrick.

Fazit

Zusammenfassend ist zu sagen, dass Ihre Zurückweisung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde nicht nachvollziehbar ist. Die von Ihnen vorgetragene Begründung ist unhaltbar, da Sie am eigentlichen Gegenstand der Beschwerde völlig vorbeigeht. Und das, obwohl Sie den Gegenstand der Beschwerde eingangs noch korrekt wiedergegeben hatten. Das ist merkwürdig.

Ich habe Ihnen in diesem Schreiben nochmal ausführlich erläutert, worum es in Wirklichkeit geht. Die Lage ist ernst, da schwerwiegende und gut begründete Verdachtsmomente bestehen.

Falls Sie meine Beschwerde weiterhin mit fadenscheinigen Argumenten, die noch nicht einmal einer oberflächlichen Prüfung standhalten, als unbegründet ansehen, sehe ich den Verdacht auf Rechtsbeugung als gegeben an und ziehe eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen Sie persönlich in Erwägung. Diesen Schritt behalte ich mir auch weiterhin vor gegen Frau Sprößler.

Den Schriftverkehr mit Ihnen werden wir wie zuvor den ursprünglichen Sachverhalt öffentlich machen. Die Bürger können sich dann ein eigenes Bild davon machen, wie die Verwaltung in diesem Land arbeitet und insbesondere wie die Kommunalaufsicht des Landrats Schellhaas aussieht. Natürlich werden wir Ihre Identität bei der Veröffentlichung unkenntlich machen.

Was glauben Sie, was die Öffentlichkeit davon halten wird, wenn sich jetzt auch noch die Kommunalaufsicht gegen eine disziplinarrechtliche Untersuchung sperrt? Trotz schwerwiegender Indizien?

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Nitsch

„Es wird dem Gerechten kein Leid geschehen; aber die Frevler werden voll Unglücks sein.“

Sprüche 12, Vers 21
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